Beratung

"Nur wer gut beraten ist, kann mit seinen Entscheidungen zufrieden sein!"

Daher gehört für uns vor Pflegebeginn ein ausführliches Beratungsgespräch zur Selbstverständlichkeit. In diesem persönlichen Gespräch werden die notwendigen Leistungen besprochen, die Wünsche unserer Kunden erfragt, der Bedarf an Hilfsmitteln und evt. weiteren Dienstleistungen geklärt und eine Kalkulation der Pflegekosten erstellt.

Wir begleiten unsere Patienten beim Besuch durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Wir leiten pflegende Angehörige zu Hause an und beraten in der persönlichen Pflegesituation. Pflegende und Angehörige können eine individuelle Schulung von einer geschulten Pflegefachkraft erhalten. Die Kosten werden von den Krankenkassen übernommen.


Pflegeberatung nach §37,3

Wir erstellen einen Nachweis über Beratungseinsätze nach §37,3 für die Pflegekassen. Dieser regelmäßig geführte Beratungseinsatz dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Sofern man einen Pflegegrad zugeordnet bekommen hat, hat man Anspruch auf kostenlose Beratungen. Dies gilt für Pflegebedürftige und deren Angehörige.

Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Pflegebedürftigen ist es verpflichtend für alle Personen, die nur Pflegegeld beziehen, zweimal im Jahr (bei Pflegegrad 4 und 5 in jedem Quartal) eine Fachkraft vom Pflegedienst kommen zu lassen. Häufig werden in der Praxis Fragen zu Höherstufung, Hilfsmittelbeschaffung, Hebetechniken oder zur Schmerztherapie angesprochen. Auch Leistungen für pflegende Angehörige sind oft Thema in diesen Gesprächen.

Pflegende Angehörige können verschiedene weitere Leistungen in Anspruch nehmen. Auch wenn regelmäßiger Hilfebedarf besteht, aber nicht die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 erfüllt werden, können diese Beratungen in Anspruch genommen werden.

Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Sobald Sie einen pflegebedürftigen Agehörigen mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, pflegerisch unterstützen, gelten Sie als Pflegeperson gemäß der Definition der Pflegeversicherung. Wenn Sie zudem nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, unterstützt die Pflegeversicherung Ihre Beiträge zur Rentenversicherung. Ausschlaggebend hierfür ist der Pflegegrad Ihres Angehörigen und die Art der Pflegetätigkeit.